Betreuter Umgang

Betreuter Umgang

BU„Kinder haben das Recht auf Umgang mit ihren Eltern bzw. dem Elternteil, mit dem sie nicht zusammenleben – und Eltern haben das Recht auf Umgang mit ihrem Kind, mit dem sie nicht zusammenleben“ so ist die rechtliche Auslegung des § 1684 BGB. Ebenso gilt dies für den Umgang des Kindes mit anderen Bezugspersonen wie Großeltern, Geschwistern oder engen Bezugspersonen des Kindes (§ 1685 BGB). Auch die in der UN-Kinderrechtskonvention verankerten Kinderrechte (Art. 9 und 12) haben dieses Recht des Kindes in den 10 Kinderrechten festgeschrieben.

Aus dieser Rechtsgrundlage heraus hat sich die Konzeptionierung des Projektes Betreuter Umgang entwickelt, der im Kinderschutzbund schon seit über 20 Jahren in seinen Landes- und Ortsverbänden vorgehalten wird. Wir – im Ortsverband Saarbrücken – haben das Projekt am 01.01.2018 vom Landesverband übernommen und blicken nun auf 3 Jahre Projektarbeit zurück. Im vergangenen Berichtsjahr haben wir in ca. 60 Fällen, trotz Einschränkungen durch die Pandemie, knapp 200 Begleitete Umgänge durchgeführt.

Unser pädagogisches Team besteht aus 2 fallkoordinierenden Fachkräften und 6 ehrenamtlichen Fachkräften, die in einer – nach den Qualitätsstandards des Bundesverbandes festgelegten praxisorientierten Ausbildung – ausgebildet und begleitet werden. Ebenso werden alle festangestellten als auch ehrenamtlichen Fachkräfte in Supervisionen begleitet und unterstützt. Die Fachaufsicht führen die koordinierenden Fachkräfte.

Was bedeutet Betreuter Umgang? Was kann er leisten und wo liegen seine Grenzen?

Im Begleiteten Umgang haben Kinder die Möglichkeit in einem geschützten Rahmen Kontakt und Umgang mit dem Elternteil zu haben, mit dem sie nicht zusammenleben. Ebenso gilt dies auch für den Umgang mit Geschwistern, Stiefgeschwistern, Großeltern oder andere für das Kind wichtige Bezugspersonen. Im Zentrum steht das Wohl des Kindes und der Kinderschutz. Mit Unterstützung einer Fachkraft, die im Vorfeld zusammen mit dem Jugendamt und den Eltern alle wichtigen Rahmenbedingungen erörtert und vereinbart, können so die Kinder mit ihren Bezugspersonen in den Räumlichkeiten des Kinderschutzbundes zusammen sein.

Die Fachkraft unterstützt den Prozess der Kontaktaufnahme, den Kontaktaufbau, die Gestaltung des miteinander Umgehens und vor allem das Wohlergehen des Kindes. Ein weiterer wichtiger Aspekt hierbei ist die Unterstützung und Begleitung der häufig strittigen Eltern, so dass im Rahmen der Begleiteten Umgänge eine gute und positive Atmosphäre geschaffen werden kann.

Der begleitete Umgang kommt in Betracht, wenn…

  • dadurch Ängsten von Kindern oder Eltern begegnet werden kann:
    • Ziel: Sicherheit aufbauen
  • bisher kein Umgang zwischen Kind und Elternteil bestanden hat oder ihr Kontakt länger zurücklag, sogenannte Kontaktanbahnung
  • Bedenken im Hinblick auf die Person des Umgangsberechtigten bestehen, z.B. Zweifel an seiner Erziehungsfähigkeit oder Besorgnis wegen der Vernachlässigung des Kindes oder einer Gewaltanwendung gegenüber dem Kind:
    • Ziel: Sicherstellung des Kindeswohls u./O. Klärung über Clearing – Verfahren
  • eine Kindesentziehung befürchtet wird
  • ein unbewiesener, aber nicht ausgeräumter Verdacht des sexuellen Missbrauchs besteht bzw. wenn ein Missbrauch erwiesen, der Begleitete Umgang aber dennoch vom Familiengericht als möglich angesehen wird:
    • Ziel: eigenverantwortliche und nachhaltige Sicherstellung und Durchführung der Umgangskontakte im Sinne des Kindeswohls

Ausschlusskriterien für betreuten Umgang

In den letzten Jahren steigt bundesweit die Zahl der beim DKSB eingehenden Anfragen auf Begleitung von hochstrittigen Eltern und Elternteilen mit eingeschränkter Erziehungsfähigkeit bzw. mit eingeschränkten Umgangskompetenzen. Nicht in all diesen Fällen kann der DKSB eine dem Kind förderliche Begleitung gewährleisten.

In Fällen, in denen trotz intensiver Vorbereitung und in Kenntnis der eigenen Möglichkeiten und Grenzen keine Basis für die körperliche und psychische Sicherheit der Beteiligten geschaffen werden kann, muss/sollte der DKSB als Träger eines Begleiteten Umgangs von der Durchführung (ggf. zeitlich befristet) Abstand nehmen.

So führen Fälle mit erwiesener oder zu befürchtender Gewalt eines Elternteils gegen das Kind oder den anderen Elternteil zu einem (zeitweiligen) Ausschluss des betreuten Umgangs. Hier einbezogen sind auch jene, in denen das kindliche Miterleben von häuslicher Gewalt eine nachhaltige Rolle spielt und bei denen eine Gefahr der Verletzung und Gefährdung der Umgangsbegleitung (des mitwirkungsbereiten Dritten, etwa eine Mitarbeiterin des DKSB) besteht. Insbesondere zum Schutz des beteiligten Kindes empfiehlt der DKSB seinen Orts- und Kreisverbänden, die Durchführung eines Begleiteten Umgangs davon abhängig zu machen, ob und in welcher Form der/die Umgangssuchende sich im besten Interesse des Kindes verhalten und die Situation gestalten kann.

Wir als Ortsverband Saarbrücken führen das Projekt nun seit 3 Jahren mit einer steigenden Zahl an Anfragen und Fällen durch. Da die Komplexität der Fälle zunimmt, werden wir auch im kommenden Jahr unsere Konzeption weiter modifizieren. Vor allem wird es dabei um die Expansion im Bereich der Elternarbeit gehen. Hier sollen die Beratung und Mediation der häufig hoch strittigen Eltern mehr an Gewicht und Raum zugewinnen. Ein weiterer Eckpfeiler wird auch die zunehmende Vernetzung mit unserem Gruppenangebot KiTS (Kinder in Trennung und Scheidung) darstellen. Denn unser Hauptanliegen ist es, gerade in zunehmend schwieriger werdenden Fallkonstellationen die Kinder aufzufangen und die Eltern zu unterstützen. Denn nur wenn sich Eltern verstanden fühlen und in ihrer Erziehungskompetenz Unterstützung erfahren kann es ihnen gelingen, auch nach den Begleiteten Umgängen in eine konstruktive und tragfähige Eigenverantwortung zu gelangen und eigenständige Umgangsregelungen zu gestalten.

Informieren Sie sich auch über unseren KITS – Kinder in Trennung und Scheidung Kurs.

Kontakt

  • BU@ksb-sb.de
  • Telefon: 0681 – 32533

Wir freuen uns auf Sie!