Fachberatung nach §§ 8a und 8b SGB VIII
Die Beratung richtet sich an Personen, die beruflich Kontakt mit Kindern und Jugendlichen haben (z.B.: Lehrpersonen, ErzieherInnen, Angehörige von Heilberufen, Tagesmütter usw.). Wenn diese Personen Anhaltspunkte bemerken, die auf eine mögliche Kindeswohlgefährdung schließen lassen, haben sie Anspruch auf eine Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft (InsoFa).
Wenn Fachkräften gewichtige Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung eines von ihnen betreuten Kindes oder Jugendlichen bekannt werden, sind diese, durch Vereinbarungen zwischen ihren Trägern und dem örtlichen Träger der Jugendhilfe, verpflichtet eine Gefährdungseinschätzung vorzunehmen. Bei dieser Gefährdungseinschätzung ist eine InsoFa hinzuzuziehen.
Die Fachberatung unterstützt bei der Einschätzung möglicher Risiken bzw. Gefährdungen eines Kindes oder Jugendlichen. Darüber hinaus gibt sie Hilfestellung bei der Entwicklung und Planung weiterer Handlungsschritte.
Die Beratung kann bei den anfragenden Personen vor Ort oder in den Räumen des Kinderschutzbundes stattfinden.
Gesetzliche Grundlage:
§ 8a Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung
In Vereinbarungen mit den Trägern von Einrichtungen und Diensten, die Leistungen nach diesem Buch erbringen, ist sicherzustellen, dass
- deren Fachkräfte bei Bekanntwerden gewichtiger Anhaltspunkte für die Gefährdung eines von ihnen betreuten Kindes oder Jugendlichen eine Gefährdungseinschätzung vornehmen,
- bei der Gefährdungseinschätzung eine insoweit erfahrene Fachkraft beratend hinzugezogen wird sowie
§ 8b Fachliche Beratung und Begleitung zum Schutz von Kindern und Jugendlichen
(1) Personen, die beruflich in Kontakt mit Kindern oder Jugendlichen stehen, haben bei der Einschätzung einer Kindeswohlgefährdung im Einzelfall gegenüber dem örtlichen Träger der Jugendhilfe Anspruch auf Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft.