Beratung nach §§8a und 8b SGB VIII:

Nach dem Gesetz sind alle Fachkräfte der Kinder- und Jugendhilfe verpflichtet, bei gewichtigen Anhaltspunkten einer Kindeswohlgefährdung das Gefährdungsrisiko im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte einzuschätzen und gegebenenfalls eine insoweit erfahrene Fachkraft hinzuzuziehen. Mit dem zum 01.01.2012 in Kraft getretenen Bundeskinderschutzgesetz wurde für Berufs- und Amtsgeheimnisträger wie z.B. Ärzte, Hebammen, Lehrer, Berufspsychologen, Sozialarbeiter, -pädagogen (siehe § 4 KKG) sowie für alle Personen, die beruflich in Kontakt mit Kindern und Jugendlichen stehen (siehe § 8b SGB VIII) ein Anspruch auf fachliche Beratung zur Einschätzung einer Kindeswohlgefährdung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft gegenüber dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe verankert.

Die Fachberatung unterstützt bei der Einschätzung möglicher Risiken bzw. Gefährdungen eines Kindes oder Jugendlichen. Darüber hinaus gibt sie Hilfestellung bei der Entwicklung und Planung weiterer Handlungsschritte. Sie richtet sich an Personen, die beruflich mit Kinder und/oder Jugendlichen Kontakt haben. 

Im Rahmen der Beratung kann geklärt werden, ob eine Information des Jugendamtes zur Abwendung einer Gefährdung erfolgen muss. Grundsätzlich erfolgt die Einschätzung und Beratung anonymisiert.

Die Beratung kann in der Einrichtung oder in den Räumlichkeiten des Kinderschutzbundes erfolgen.

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