Beratung nach §§8a und 8b SGB VIII
Beratung nach §§8a und 8b SGB VIII: Nach dem Gesetz sind alle Fachkräfte der Kinder- und Jugendhilfe verpflichtet, bei gewichtigen Anhaltspunkten einer Kindeswohlgefährdung das Gefährdungsrisiko im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte einzuschätzen und gegebenenfalls eine insoweit erfahrene Fachkraft hinzuzuziehen. Mit dem zum 01.01.2012 in Kraft getretenen Bundeskinderschutzgesetz wurde für Berufs- und Amtsgeheimnisträger